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Thema: Home » Gesellschaft & Politik » Recht » Datenschutzkommission Österreich
Region: Österreich » Wien » Wien

Details für Link 1727 "Datenschutzkommission Österreich"

Datenschutzkommission Österreich
Link-ID: 1727 / 22.03.2006

Datenschutzkommission Österreich

1014 Wien
Wien
Österreich

» www.dsk.gv.at

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Datenschutzkommission Österreich

Die Seite bietet rechtliche Informationen auf deutsch und englisch, Formulare für die Meldung beim Datenverarbeitungsregister, eine große Hyperlinksammlung und vieles mehr.

Die Datenschutzkommission ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Sie hat folgende Befugnisse:

Datenverarbeitungsregister
Bei der Datenschutzkommission ist das Datenverarbeitungsregister eingerichtet (§ 16 DSG 2000). Wenn Sie eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister machen wollen, gehen Sie weiter zur Seite Meldung beim Datenverarbeitungsregister.

Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach dem DSG 2000 mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden (§ 30 DSG 2000).

Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im § 30 Abs. 1 DSG 2000 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.

Beschwerde an die Datenschutzkommission
Gemäß § 31 DSG 2000 erkennt die Datenschutzkommission auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht. Das Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 kann daher auch gegenüber Auftraggebern des privaten Bereiches vor der Datenschutzkommission geltend gemacht werden.

Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.

Ansprüche wegen Geheimhaltung, Richtigstellung oder Löschung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereiches sind vor Gericht geltend zu machen (§ 1 Abs. 5 DSG 2000).

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