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Öffentliches Recht - Privatrecht

Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich in öffentliches Recht und Privatrecht eingeteilt.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht ist zeichnet sich meist durch ein Überordnungsverhältnis bzw Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist durch gleichgeordnete Rechtsbeziehungen aus. Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht zB das Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht (zB Sicherheitspolizeirecht, Vereinsrecht und Versammlungsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Fremdenrecht, Melderecht, Wasserrecht und Forstrecht, Grundverkehrsrecht, Straßenpolizei- und Kraftfahrrecht, Raumordnungsrecht, Baurecht, Naturschutzrecht, Veranstaltungsrecht, Umweltrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Vergaberecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsstrafrecht, Steuerrecht, Tierschutzrecht) Das österreichische Verfassungsrecht geht - wie alle modernen Rechtsstaaten - von einer Dreiteilung der Staatsfunktionen Gesetzgebung (Legislative), Verwaltung (Exekutive) und Gerichtsbarkeit (Judikative). Die öffentliche Verwaltung (Exekutive) stellt neben der Gesetzgebung (Legislative) und der Gerichtsbarkeit (Judikative) die dritte Staatsfunktion dar. Ebenso weit wie die staatliche Verwaltung ist auch das dazugehörige Recht, das Verwaltungsrecht, dem unzählige Bereiche und Aufgaben zugeordnet sind. Aus diesem Grund ist der Begriff des Verwaltungsrechtes schwer positiv (in einer Aufzählung der zugehörigen Rechtsgebiete, Aufgaben, Erscheinungsformen) zu formulieren. Der Verwaltungsbegriff wird daher meist negativ als staatliche Vollziehung außerhalb der Gerichtsbarkeit definiert. Verwaltung ist damit also die Vollziehung von Verwaltungsgesetzten, die vom Gesetzgeber (der Legislative) beschlossen wurden und von der Verwaltung vollzogen - exekutiert - werden (Exekutive). Die Vollziehung erfolgt im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung und wird von Verwaltungsorganen durchgeführt.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht, …), aber auch Handelsrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht oder das Markenrecht.

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Recht

Recht soll nach allgemeiner Auffasung eine verbindliche Ordnung sein, die das menschliche Zusammenleben regelt. Der Begriff Recht läßt sich dabei zunächst in zwei grundsätzlichen Kategorien unterteilen. Nämlich die rein logische, wertfreie Betrachtung von Recht, die von sich aus Gültigkeit besitzt, weil sie apriorische Wirkung hat. Recht dieser Kategorie ist grundsätzlich widerspruchsfrei und somit die edelste Form, wie Recht zu beschreiben ist. Die zweite Kategorie von Recht ist in irgend einer Form wertend oder verwendet zumindest Axiome. Es ist ein grundsätzlich moralischer Ansatz und spiegelt die Wünsche einer Wertegesellschaft wieder, die durch Tradition oder staatliche Entscheidung zustande kommen. Dieses Recht ist im Einzelfall nicht immer widerspruchsfrei. D.h. man kann überhaupt geteilter Meinung sein, ob dies Recht ist. Umgangssprachlich wird dieser Aspekt aber nicht in Frage gestellt. Dies hat breite Gebiete der sogenannten Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaften komplex und schwer vergleichbar werden lassen.

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